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   BGH, 22.11.2007 - 4 StR 474/07   

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https://dejure.org/2007,12779
BGH, 22.11.2007 - 4 StR 474/07 (https://dejure.org/2007,12779)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2007 - 4 StR 474/07 (https://dejure.org/2007,12779)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2007 - 4 StR 474/07 (https://dejure.org/2007,12779)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Erforderlichkeit "eigennütziger Bemühungen" für das Vorliegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 1
    Bandenmäßige Einfuhr und getrennter Handel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - 4 StR 474/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff des Handeltreibens nur eigennützige Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BGHSt 43, 158, 161 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 249/02

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 22.11.2007 - 4 StR 474/07
    In jedem dieser Fälle hat sich der Angeklagte tateinheitlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von ihm weiterverkauften Teilmenge, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des von ihm konsumierten Marihuanas und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich der von den übrigen Bandenmitgliedern verkauften Teilmengen schuldig gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB; vgl. BGH NStZ 2003, 90, 93).
  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 165/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    stellte deshalb eine Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1 BtMG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2007 - 4 StR 474/07, juris Rn. 4 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 80), zu der der Angeklagte K. gemäß § 27 StGB Beihilfe leistete.
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